Förderverein der Pflege Aktivisten e.V.


Der Förderverein der Pflege Aktivisten ist dazu gedacht, um gemeinützige Projekte der Alten- und Behindertenhilfe unterstützen zu können.

Da uns die Gemeinützigkeit im Januar 2015 anerkannt worden ist, sind wir in der Lage auch Spendenquittungen ausstellen zu können.

Wir sind zu 100 % auf Ihre Spenden angewiesen um Projekte der Alten - und Behindertenhilfe unterstützen zu können.

Sämtliche Spenden kommen diesen Projekten zu Gute.

Durch diesen Förderverein werden keine politischen Ziele der Pflege Aktivisten unterstützt.

Wird eine Spendenquittung gewünscht, dann bitte per Email den Spendenbetrag nennen der gespendet wird, und Ihre Adresse angeben, wohin wir die Spendenquittung schicken sollen.

Email an: gruberrobert@arcor.de

Bankverbindung:

VR Bank München Land

IBAN:                   DE10 7016 6486 0002 8644 01

BIC / SWIFT        GEN0DEF 10HC


Satzung des Fördervereins der Pflege Aktivisten e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.      Der Verein führt den Namen Förderverein der Pflege Aktivisten e. V.

2.      Der Förderverein der Pflege Aktivisten e.V. hat seinen Sitz in 85551 Kirchheim; Schwabener Weg 4 ; und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

3.      Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

1.      Zweck des Vereins ist

a)      Förderung der Altenhilfe

b)      Förderung der Behindertenhilfe.

2.      Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a)      Die Beschaffung von Mitteln und deren Weitergabe an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Alten- und Behindertenhilfe.

b)      Organisation und Durchführung von Hilfsprojekten ( wie z.B.: Spendensammlungen, gemeinnützige Feste wie Veranstaltungen speziell für Senioren und behinderte Menschen ) für Bedürftige aus den unter §2 Abs. 1 aufgeführten Bereichen.

3.      Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5.      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch Unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1.      Natürliche und juristische Personen, die mit Ziel und Zweck des Vereins eng verbunden sind.

2.      Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern

3.      Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Verein oder einem von ihm geförderten Projekt aktiv mitarbeiten möchte. Fördermitglied kann jede Natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte.

4.      Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1.      Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

2.      Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung ist wirksam mit dem angegebenen Datum des Austrittes des Mitgliedes

3.      Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten oder die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

§ 5 Beiträge und Spenden

1.      Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben. Über die weitere Beitragsfreiheit, die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

2.      Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sollen durch Geld- und Sachspenden, öffentliche Mittel, sowie durch Inanspruchnahme öffentlicher oder privater Stifungen aufgebracht werden.

 

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind

1.      die Mitgliederversammlung

2.      der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

1.      Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

2.      Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

3.      Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

4.      Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

5.      Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

6.      Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

7.      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

8.      Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

9.      Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

10.  Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

11.  Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

12.  Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

13.  Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

14.  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

15.  Online Mitgliederversammlungen können ebenso durchgeführt werden 

§ 8 Vorstand

1.      Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ein Vorstandsmitglied ist ausreichend um den Verein zu vertreten .

2.      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahr gewählt.

3.      Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

4.      Wiederwahl ist zulässig.

5.      Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

6.      Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 9 Kassenprüfung

1.      Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.

2.      Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

3.      Wiederwahl ist zulässig.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Eine Auflösung des Vereins kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden, sofern mindestens 2/3 der Mitglieder vertreten sind. Sind weniger Mitglieder vertreten, ist innerhalb von 6 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit einer 2/3 Mehrheit aller vertretenen Mitglieder über die Auflösung des Vereins beschließen kann.
  2. Bei Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung einen Liquidator zu bestellen.
  3. Bei Auflösung des Vereins, dem Entzug der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung im Bereich der Alten- und Behindertenhilfe. Die Auswahl der Körperschaft wird dem Vorstand überlassen.
  4. Ein Anspruch auf Rückgewährung geleisteter Beiträge, Zuwendungen, Spenden oder sonstiger Einlagen besteht weder bei Auflösung noch in einem sonstigen Fall
  5. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören 

 

Kirchheim den 15.11.2014



Die Ämterverteilung:

Vorsitzender

Gruber Robert

 

Stellvertreterin

Jaqueline Krump

 

Kassenwart

Tania Zimmer

 

Schriftführer:

Michael Hirth

 

Kassenprüfer

Marie Theres Welte

 

Beisitzerin 1

Elisabeth Spannrad

 

Beisitzer 2

Monika Kunz